Präambel
zwischen treckerausflug.de als Vermieter und dem Mieter wird ein Oldtimer–Mietvertrag zum Zwecke des Selbstfahrens bestimmter Oldtimertrecker-Mietfahrzeuge geschlossen, wobei die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen.
1. Mietzeit
Mietfahrtzeuge werden dem Mieter in der vereinbarten Mietzeit SAUBER, VOLLGETANKT und zur sachgemäßen Nutzung überlassen. Die Rückgabe der Mietfahrzeuge hat bis spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin zu erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe trägt der Mieter die zusätzlich angefallenen Mietkosten gem. aktueller Mietpreise.
2. Mietpreis je Fahrzeug
Als Mietpreis bezahlt der Mieter vereinbarungsgemäß je Mietfahrzeug inkl. Einweisung, Kraftstoff, Versicherung und Reinigungspauschale die auf der Website www.treckerausflug.de aktuell ausgepreisten Beträge. Der Mietpreis ist vor Übergabe der Mietfahrzeuge in bar, per ec-Karte, per Überweisung oder mit gültigem Ticket-Gutschein an den Vermieter zu bezahlen. Bei übermäßig starker Verschmutzung der Mietahrzeuge verpflichtet sich der Mieter eine zusätzliche Reinigungspauschale von 25,- Euro je Mietfahrzeug zu bezahlen. Wird eine Überführung der Mietfahrzeuge notwendig, die der Mieter zu verantworten hat, so wird diese nach Aufwand (mindestens jedoch 50,- Euro je Mietfahrzeug) dem Mieter in Rechnung gestellt.
3. Ausrüstung
Die Mietfahrzeuge sind mit Sitzkissen und z.T. mit Anbauteilen ausgerüstet. Ferner können folgende Ausrüstungsgegenstände auf Wunsch des Mieters mit ausgehändigt werden: Routenkarte, Warnwesten, Verbandszeug, LED-Warnleuchte. Der Mieter verpflichtet sich, mit allen Materialien sorgsam umzugehen und diese nach Beendigung der Fahrt zurückzugeben.
4. Auftragserteilung
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Vermieter den Auftrag schriftlich bestätigt oder die vereinbarte Leistung innerhalb des verabredeten Zeitraums ausführt. Alle Änderungen und mündliche Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Schriftlich bestätigte Preisangaben sind grundsätzlich verbindlich.
5. Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, auf das angegebene Konto des Vermieters oder in bar zu zahlen. Bei Eingang der Auftragsbestätigung ist vom Mieter eine Anzahlung in Höhe von 100% des zu erwartenden Rechnungsbetrages zu leisten. Fahrtantritt erfolgt nur nach vollem Eingang der Rechnungssumme. Anderweitige Zahlungsmodalitäten sind nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung verbindlich. Dabei anfallende zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter nach einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Öffnungszeiten / Terminreservierung / Schön-Wetter-Garantie
Es gelten die auf der Website treckerausflug.de veröffentlichten Öffnungszeiten. Dem Mieter ist bewusst, dass diese wetter- und saisonbedingt auf die warme Jahreszeit von Anfang Mai bis Ende Oktober begrenzt ist und in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende April keine Vermietung erfolgt. Ebenso erfolgt montags (Ruhetag) keine Vermietung. Terminreservierungen nimmt der Vermieter jedoch ganzjährig entgegen. Es gilt das Prinzip, wer zuerst kommt, mietet zuerst. Es besteht seitens des Mieters kein Anspruch auf einen bestimmten Termin oder auf ein bestimmtes Mietfahrzeug. Vereinbarte Terminreservierungen sind vom Mieter grundsätzlich wahrzunehmen. Nimmt der Mieter einen vereinbarten Termin nicht wahr oder verspätet sich mehr als 60 Minuten, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten. Ist dies nicht möglich, so hat der Mieter keinen Anspruch auf einen neuen Termin. Ausgenommen von dieser Regel sind Ticket-Gutscheine mit sogenannter Schön-Wetter-Garantie. Bei Starkregen, Sturm oder Hagel (vereinzelte Regenschauer sind hinzunehmen) hat der Mieter das Recht, kostenfrei einen Alternativtermin zu verlangen. Der Mieter hat dies jedoch mit angemessenem Vorlauf dem Mieter mitzuteilen. Ansonsten gilt der Termin als nicht wahrgenommen. Können Termine durch behördliche Auflagen, höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die der Vermieter nicht zu verantworten hat nicht wahrgenommen oder vom Vermieter angeboten werden, so hat der Mieter Anspruch auf Ersatztermine, ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist ausdrücklich ausgeschlossen. Betriebs- oder wetterbedingte Terminabsagen durch den Vermieter sind kurzfristig möglich und werden ggf. auf www.treckerausflug.de angekündigt, wobei der Mieter Anspruch auf einen Ersatztermin hat.
7. Versicherung / Kaution / Schäden
Jedes Mietfahrzeug ist bei Einzelanmietung mit einer Selbstbeteiligung von EURO 500,-, bei Gruppenfahrten ab dem fünften Fahrzeug mit EURO 1.000,- Teilkasko je Schadensfall sowie Haftpflicht versichert. Für jeden Schaden, den der Mieter zu verantworten hat, ist die Selbstbeteiligung vom Mieter zu tragen. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang. Für jedes Mietfahrzeug hinterlegt der Mieter eine Kaution in Höhe von EURO 100,- (in Worten einhundert) als Pfand. Kaution wird dem Mieter nach Rückgabe der Mietfahrzeuge Zug um Zug ausgehändigt. Sofern die Mietfahrzeuge mit Schäden oder übermäßiger Verschmutzung zurückgebracht werden, behält der Vermieter Kaution/Pfand bis zur vollständigen Schadensregulierung ein. Erst hiernach wird ein evtl. Guthaben unverzinst ausgekehrt. Bei Kollisionen und Personenschäden sind der Vermieter und ggf. die Polizei sofort zu benachrichtigen.
8. Mietgut
Der Vermieter trägt dafür Sorge, dass betriebssichere und funktionsfähige Mietfahrzeuge genutzt werden können. Dem Mieter ist klar, dass es sich bei den Mietfahrzeugen um entsprechend alte und beanspruchte Nutzfahrzeuge handelt, die sich in Komfort und Bedienung deutlich von denen heutiger Fahrzeuge unterscheiden. Mangelnder Komfort oder altersbedingte Einschränkungen sind normal und begründen kein Mangel oder Grund für einen Rücktritt seitens des Mieters. Treten während der Mietzeit dennoch Störungen oder ein Schadensfall auf, hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass Störungen, die die Betriebsfähigkeit der Mietfahrzeuge beeinträchtigen, ohne schuldhaftes Verzögern behoben werden. Behebt der Vermieter gemeldete Schäden ohne schuldhaftes Verzögern, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung des Mietpreises. Kann der Vermieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Mieter das gemietete Mietfahrzeug nicht zur Verfügung stellen, so ist er berechtigt, ein gleichwertiges Mietfahrzeug zu übergeben oder den anteiligen Mietpreis zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Ersatzleistungen sind ausgeschlossen.
9. Nutzung des Mietgutes
Die Mietfahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn der oder die verantwortlichen Fahrzeugführer im Besitz gültiger Führerscheine sind und vom Vermieter auf die jeweiligen Mietfahrzeuge eingewiesen wurden. Je Mietfahrzeug sind max. 2 eingewiesene Fahrer erlaubt. Dem Vermieter sind die zum Lenken eines Traktors vorgeschriebenen Dokumente vorzulegen. Der Vermieter wird sich über die praktische Befähigung zum sicheren Führen der Mietfahrzeuge überzeugen und kann eine Probefahrt verlangen. Der Mieter akzeptiert eine kurze praktische Einweisung in die sachgemäße Bedienung der jeweiligen Mietfahrzeuge. Der Mieter ist darüber informiert, dass die Mietfahrzeuge bauartbedingte Körperhöchstgewichte für Fahrer und Beifahrer ausweisen. Diese betragen für den Fahrer 100 kg und für den Beifahrer 80 kg. Kann der Mieter keinen geeigneten verantwortlichen Fahrzeugführer stellen, bzw. sollte sich herausstellen, dass ein sicheres und sachgemäßes Führen der Mietfahrzeuge durch die vom Mieter als Fahrzeugführer bestimmten Personen fraglich erscheint, kann der Vermieter vom Oldtimer-Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Der Mieter trägt in diesem Fall 70 % des Gesamtbruttopreises. Etwaige Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Die Nutzung der Mietfahrzeuge und das Verhalten an Bord hat nach den Bestimmungen der jeweils geltenden bzw. anzuwendenden Straßenverkehrsordnungen zu erfolgen. Der Fahrzeugführer ist für die Umsetzung dieser und für die Sicherheit seiner Beifahrer verantwortlich. Die Mietfahrzeuge sind ausschließlich für Ausfahrten auf öffentlichen und befestigten Straßen und Wegen vom Mieter zu gebrauchen. Jede andere Art der Nutzung im Gelände bzw. das Betätigen nicht benötigter Hebel und Vorrichtungen ist streng untersagt. Für durch Nichtbeachten entstehende Schäden haftet der Mieter vollumfänglich wobei der Vermieter berechtigt ist, den Mietvertrag zu Lasten den Mieters sofort zu kündigen. Kinder können als Beifahrer mitfahren, sofern deren Eltern dem ausdrücklich zustimmen und ständig beaufsichtigen. Der Vermieter schließt jede Haftung aus. Nutzung des Mietgutes durch den Mieter erfolgt auf eigene Gefahr. Das Verbringen oder Abschleppen der Mietfahrzeuge durch den Mieter ist ebenfalls untersagt.
10. Haftung
Mit Übernahme sichert der Mieter zu, die Mietfahrzeuge frei von Mängeln oder Schäden übernommen zu haben. Die Nutzung der Mietfahrzeuge erfolgt auf Risiko des Mieters.
11. Gerichtsstand und salvatorische Klausel
Gerichtsstand ist Waren (Müritz). Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.